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Anforderungen an die Gestaltung von Bauvorhaben in Quartierschutzgebieten (E. 2.2). Würdigung von Fachstellungnahmen der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission KNHK (E. 2.3). Ermessensspielraum der kommunalen Behörden bei der Anwendung von baurechtlichen Normen betreffend Gestaltung und Einordnung, Kognition der Rechtsmittelinstanzen (E. 3.1 und 3.2). Quartierschutzgebiete bezwecken nicht nur den Schutz des öffentlich wahrnehmbaren Stadtbilds, sondern generell die Erhaltung des Quartierbilds und der gewachsenen Strukturen. Der Quartierschutz betrifft auch die Rückseite von Gebäuden (E. 5.2.2). OGE 60/2020/37 vom 31. August 2021 Veröffentlichung im Amtsbericht